Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 113/2007

kundgemacht 22.10.2007 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2007× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 113/2007 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird.

In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Vertragspartei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehestmöglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörde zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6 dieser Verwaltungsvereinbarung.