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BGBl. III Nr. 117/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 117/2007 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen in jedem Fall unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt binnen einer Frist von einem Monat keine Antwort, so gilt die Zustimmung zum Ersuchen als erteilt.

(2) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(3) Die Frist gem. Absatz 2 wird auf Ersuchen für die Dauer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Die ersuchte Vertragspartei wird in diesem Fall die Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten konsularischen Laissez-passer verlängern.