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BGBl. III Nr. 32/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2007× zu Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt 1124 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 714/1992 · danach: BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Österreichische und niederländische Schiffe dürfen Personen und Güter im Wechselverkehr zwischen den Vertragsstaaten befördern.
(2) Jede zuständige Behörde kann den Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 13 9 unbeschadet von Abs. 1 mit der Festsetzung von wirtschaftlich auskömmlichen Richtpreisen für die Beförderungsleistungen, allfälligen Nebenbedingungen sowie der Ergreifung sonstiger geeigneter Maßnahmen befassen, insoweit dies aus gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen, insbesondere im Fall schwerwiegender Wettbewerbsverzerrungen, unvermeidlich erscheint.