Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
BGBl. III Nr. 106/2008
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
- Ziffer einsErörterung strategischer Belange in Durchführung dieses Abkommens;
- Ziffer 2Ausarbeitung periodischer Arbeitsprogramme, die Projekte und allgemeine und finanzielle Bedingungen zu deren Unterstützung detailliert erfassen;
- Ziffer 3Festlegung der Gebiete der Zusammenarbeit;
- Ziffer 4Festlegung der Formen der Zusammenarbeit;
- Ziffer 5Bewertung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
- Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionssitzungen beiziehen.
- Absatz 4,Die Gemischte Kommission tritt nach Möglichkeit alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem auf diplomatischem Wege gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
- Absatz 5,Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.