Einer Genehmigung bedürfen nicht:
- Litera aDie gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
- Litera bDie Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
- Litera cdie Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
- Litera ddie Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
- Litera edie Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
- Litera fdie Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
- Litera gder Transport von nicht für den Verkehr bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
- Litera hdie Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräte, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
- Litera idie Überführung von Leichen;
- Litera jdie Beförderung von Bienen und Fischbrut.