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BGBl. III Nr. 141/2008

kundgemacht 07.10.2008 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2008× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 141/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen Grund zur Annahme haben, dass diese bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich sind oder dazu führen können, dass der andere Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen stellen wird. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 entsprechend.