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BGBl. III Nr. 34/2008

kundgemacht 06.03.2008 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2008× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 26.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3, Absatz eins und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2, der Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10, der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird. In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehest möglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörden zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6, dieser Verwaltungsvereinbarung.