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BGBl. III Nr. 42/2008

kundgemacht 18.04.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2008× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Rechtsstatus

  1. Absatz eins,
    Die im Zentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
  2. Absatz 2,
    Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei gestellten Anfragen nach Maßgabe ihres geltenden innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten, ungeachtet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralbehörden.
  3. Absatz 3,
    Sie versehen ihren Dienst in den gemeinsamen Räumlichkeiten und beantworten Anfragen von Beamten einer anderen Vertragspartei so rasch wie möglich.