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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

  1. Absatz eins,ICPO-Interpol ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
    1. Litera a
      wenn ICPO-Interpol in einem bestimmten Fall, vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 3, ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
    2. Litera b
      wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der ICPO-Interpol befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-Interpol unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
  3. Absatz 3,Das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-Interpol sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
  4. Absatz 4,Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen ICPO-Interpol und privaten Parteien stimmt ICPO-Interpol zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung der Verfassung von ICPO-Interpol und ihrer Anhänge.