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BGBl. III Nr. 7/2008

kundgemacht 29.01.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom
Kundmachung BGBl. III Nr. 7/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 7/2008 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Vertreter sowie die jeweiligen Verantwortlichen der zentralen Behörden der Vertragsparteien treffen einander mindestens einmal im Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
    1. Litera a
      tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit der Dienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
    2. Litera b
      erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.
  2. Absatz 2,Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.