Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Übermittlung von Ersuchen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- Strichaufzählungdie ersuchende Behörde;
- Strichaufzählungdie Art des Verfahrens;
- Strichaufzählungden Gegenstand und die Gründe des Ersuchens;
- Strichaufzählungmöglichst exakte Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
- Strichaufzählungeine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
- Strichaufzählungden Zusammenhang der ersuchten Amtshilfe mit der betreffenden Angelegenheit.
- Ziffer 3Amtshilfe wird gewährt durch direkten Verkehr zwischen den zentralen Zollbehörden oder im Wege von Verbindungsbeamten.
- Ziffer 4Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung entweder das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde die für dieses Ersuchen geeignete Vorgangsweise mit.