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BGBl. III Nr. 114/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2009× zu Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 114/2009 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Übermittlung von Ersuchen

  1. Ziffer eins
    Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Ziffer 2
    Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die ersuchende Behörde;
    • Strichaufzählung
      die Art des Verfahrens;
    • Strichaufzählung
      den Gegenstand und die Gründe des Ersuchens;
    • Strichaufzählung
      möglichst exakte Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
    • Strichaufzählung
      eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
    • Strichaufzählung
      den Zusammenhang der ersuchten Amtshilfe mit der betreffenden Angelegenheit.
  3. Ziffer 3
    Amtshilfe wird gewährt durch direkten Verkehr zwischen den zentralen Zollbehörden oder im Wege von Verbindungsbeamten.
  4. Ziffer 4
    Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung entweder das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde die für dieses Ersuchen geeignete Vorgangsweise mit.