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BGBl. III Nr. 123/2009

kundgemacht 18.11.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5              Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Kosovo Partei
  1. Absatz a,
    alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
  2. Absatz b,
    alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung der Projekte gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages notwendig sind, erteilen.