BGBl. III Nr. 19/2009
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5 Das Büro der Österreichischen Entwicklungsagentur
Die Österreichische Entwicklungsagentur soll das Recht haben, ein Koordinationsbüro in Serbien zu betreiben, welches einen integralen Teil der Österreichischen Botschaft in Belgrad bilden und als solcher von der serbischen Regierung anerkannt werden soll.