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BGBl. III Nr. 70/2009

kundgemacht 18.06.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

  1. Ziffer eins
    Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 4 eine Genehmigung auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Beförderers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  3. Ziffer 3
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
  4. Ziffer 4
    Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  6. Ziffer 6
    Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Ziffer 2, die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.