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BGBl. III Nr. 116/2010

kundgemacht 30.09.2010 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
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Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) neu2 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 116/2010 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Unterzeichnung

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sind oder die gemäß den Absätzen 8 und 11 des Mandats der Kommission über einen beratenden Status verfügen.
  2. Ziffer 2
    Diese Unterzeichnung erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.