Dieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sind oder die gemäß den Absätzen 8 und 11 des Mandats der Kommission über einen beratenden Status verfügen.
BGBl. III Nr. 116/2010
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
neu2
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Unterzeichnung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Diese Unterzeichnung erfolgt vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.