BGBl. III Nr. 22/2010
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Datensammlungen (Datenbanken)
Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.