Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 25/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina
Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 05.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 25/2010 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.