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BGBl. I Nr. 112/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2011 - BFG 2011 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 - BFG 2011) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2010× zu BFG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2011 (BFG 2011) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 112/2010 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.