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BGBl. III Nr. 18/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2011× zu Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 18.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 18/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Der Generaldirektor der ESA stellt sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens am Sitz, in den Niederlassungen und in den sonstigen Anlagen der Organisation angewandt werden.