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BGBl. III Nr. 33/2011

kundgemacht 09.03.2011 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2011× zu COTIF×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C (RID) (COTIF) 13 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertÜberschrift, lit b, Text
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 · danach: BGBl. III Nr. 33/2011 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 33/2011 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen oder auf Fahrzeugen
§ 1.
Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
a) gefährliche Güter, die gemäß der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
b) gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Kraftfahrzeugen gemäß Fahrzeugen im Sinne von Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.
§ 2.
Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen. Gefährliche Güter dürfen als Handgepäck nur mitgeführt sowie als Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage entsprechen.