alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
BGBl. III Nr. 286/2013
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5. Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung jedes Projektes gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die georgische Partei
- Absatz i,
- Absatz i, i,alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.