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BGBl. III Nr. 286/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 286/2013× zu Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 286/2013 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5. Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung

Um die Durchführung jedes Projektes gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die georgische Partei

  1. Absatz i,
    alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
  2. Absatz i, i,
    alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.