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BGBl. III Nr. 318/2013

kundgemacht 06.12.2013 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über die Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 318/2013× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 318/2013 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

1. Nach Erteilung der Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme, oder nach Ablauf der Frist von 12 Kalendertagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Strichaufzählung
    Art der Rückführung (Luft- oder Landweg);
  • Strichaufzählung
    Datum der Überstellung;
  • Strichaufzählung
    Uhrzeit der Überstellung;
  • Strichaufzählung
    Ort der Übergabe (Grenzübergangstelle);
  • Strichaufzählung
    Gesundheitszustand der zu überstellenden Person und
  • Strichaufzählung
    ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).

2. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll angeschlossenen Überstellungsformulars an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax spätestens 5 (fünf) Werktage vor der Überstellung.

3. Akzeptiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Bedingungen der Überstellung, benachrichtigt sie die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, aber spätestens 4 (vier) Werktage nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Informationen.

4. Sind die von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Überstellungsbedingungen für die zuständige Behörde der ersuchte Vertragspartei nicht akzeptabel, werden so bald wie möglich andere Überstellungsformen vereinbart.