Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
BGBl. III Nr. 160/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
- Litera aName und Anschrift des Unternehmers;
- Litera bamtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- Litera chöchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- Litera dArt des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- Litera egegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;
- Litera fDauer der Gültigkeit.
- Absatz 3,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
- Absatz 4,Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt die Genehmigungen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der Angaben - gemäß Absatz 2 Litera b, c und d, die vom Unternehmer vor Antritt der Fahrt selbst ausgefüllt werden – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
- Absatz 5,Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
- Absatz 6,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.