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BGBl. III Nr. 160/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

  1. Absatz eins,
    Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
  2. Absatz 2,
    Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Unternehmers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  3. Absatz 3,
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
  4. Absatz 4,
    Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt die Genehmigungen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der Angaben - gemäß Absatz 2 Litera b, c und d, die vom Unternehmer vor Antritt der Fahrt selbst ausgefüllt werden – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
  5. Absatz 5,
    Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  6. Absatz 6,
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.