Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, soferne Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
BGBl. III Nr. 161/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Genehmigungspflicht
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, dass im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 17) anderes bestimmt wird.
- Absatz 3,Die Genehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Litera aName (Firma) und Sitz des Unternehmers,
- Litera bamtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
- Litera cVor- und Zuname des/der Lenker/s,
- Litera dReiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
- Litera eBeginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
- Absatz 4,Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.
- Absatz 5,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Litera b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.