BGBl. III Nr. 162/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über die Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen in der Republik Zypern im Falle von Evakuierungen aus Drittländern
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über die Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen in der Republik Zypern im Falle von Evakuierungen aus Drittländern
Änderungen durch diese Kundmachung
Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Alle Kosten für die Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern trägt die Republik Österreich.