Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Bezüglich des Mitführens von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen und des Einsatzes von Kraftfahrzeugen durch Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei die auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, gelten entsprechend die Bestimmungen des Artikels 19 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2. Absatz 2,Auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätige Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände nur zur Notwehr gebrauchen.
  3. Absatz 3,Um die Vertraulichkeit der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dürfen die Beamten ihre Identität und die Identität ihrer Fahrzeuge verschleiern.
  4. Absatz 4,Wenn Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Absicht haben auf Grundlage dieses Übereinkommens und nach vorheriger Genehmigung, auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig zu werden, übermittelt die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei im Voraus die folgenden Informationen:
    • Strichaufzählung
      Zweck des Einsatzes,
    • Strichaufzählung
      Identifikation der Beamten,
    • Strichaufzählung
      Von den Beamten mitgeführte Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände,
    • Strichaufzählung
      Von den Beamten eingesetzte Fahrzeuge.