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BGBl. III Nr. 90/2014

kundgemacht 08.05.2014 RIS↗
Änderung von Artikel V der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung von Artikel V der Anlage II zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage II×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage II 1 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 30.12.1986 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 95/1987 · danach: BGBl. III Nr. 90/2014 Art. 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 90/2014 · danach: BGBl. III Nr. 114/2014 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(1) Die Haushaltspläne der Organisation werden in Rechnungseinheiten aufgestellt. Eine Rechnungseinheit entspricht 0,88867088 Gramm Feingold; der Rat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten eine andere Definition der Rechnungseinheit festlegen. Die Haushaltspläne der Organisation werden in ECU gemäß der von den zuständigen Organen der Europäischen Union gegenwärtig festgelegten Definition und später in der europäischen Zahlungseinheit aufgestellt, die mit ihrer Inkraftsetzung durch diese Organe die ECU ersetzt.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beiträge seinen Beitrag in seiner eigenen Währung ECU bzw. in der sie später nach Absatz 1 ersetzenden Einheit.