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BGBl. III Nr. 136/2015

kundgemacht 01.10.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 5↗RIS↗

Verdeckte Ermittlungen

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
  2. Absatz 2,
    Beamte gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention sind:
    • Strichaufzählung
      auf Seiten der Republik Österreich:
      Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
    • Strichaufzählung
      auf Seiten Montenegros:
      Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.