Absatz eins,Die zuständigen Stellen haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
BGBl. III Nr. 61/2015
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
- Absatz 2,Die zuständigen Einrichtungen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
- Absatz 3,Die zuständige Einrichtung eines Vertragsstaates, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, hat die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
- Absatz 4,Die zuständigen Einrichtungen haben einander auch über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.