Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
BGBl. III Nr. 154/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Leistungsexport
- Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich
- Litera afür die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage und nicht auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- Litera bfür die Republik Albanien nicht auf die Ausgleichszulage auf Grund des Wohnortes nach den albanischen Rechtsvorschriften.