BGBl. III Nr. 201/2018
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
Vorläufige Anwendung
Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.