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BGBl. III Nr. 209/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2018× zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

1. Die Zahlung des Betrags nach Artikel 4 erfolgt innerhalb des Monats, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wird.

2. Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag nach Absatz 1 berechnet.

Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.

Nimmt der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teil, so ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz seiner Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.