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BGBl. III Nr. 105/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2020× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 105/2020 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Investitionen

  1. Absatz eins,Jordanien kann Vorkehrungen treffen, um die Mehrheitsbeteiligung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen Jordaniens durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Nachdem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 10 (Gemeinsamer Ausschuss) geprüft hat, ob Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, können die Vertragsparteien gestatten, dass die Mehrheitsbeteiligung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen Jordaniens durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige, und von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union durch Jordanien oder dessen Staatsangehörige wahrgenommen wird.
  3. Absatz 3,Spezifische Investitionsprojekte im Rahmen dieses Artikels unterliegen einem vorherigen Beschluss des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Beschluss können die Bedingungen festgelegt werden, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Vertragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 9 (Gemeinsamer Ausschuss) gelten für diese Art von Beschlüssen nicht.