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BGBl. I Nr. 197/2022

kundgemacht 09.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 197/2022× zu Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 197/2022 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Rückwirkende Verrechnung

Die durch Artikel 2, erhöhten Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, die gemäß Artikel 3, festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Artikel 4, in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.