BGBl. I Nr. 1/2026
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)
101
§ 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 2 Z 1 bis Z 9, Z 10 (neu), Z 11 (neu); Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 12
Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Die Nationalparkgesellschaft ist hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des gemäß Art. IV Z 3 der Richtlinien der IUCN;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
3. der faktische den faktischen Schutz;
4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement) und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen auswirken;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der ihrer Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamen gemeinsamem Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
10. die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte