Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 1/2026

kundgemacht 02.01.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2026× zu Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) 101 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertAbs 2 Z 1 bis Z 9, Z 10 (neu), Z 11 (neu); Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 12
in Kraft 16.05.1999 – 17.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 75/1999 · danach: BGBl. I Nr. 1/2026 Art. 5↗RIS↗
in Kraft ab 18.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 1/2026 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Die Nationalparkgesellschaft ist hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des gemäß Art. IV Z 3 der Richtlinien der IUCN;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
3. der faktische den faktischen Schutz;
4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement) und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen auswirken;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der ihrer Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamen gemeinsamem Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
10. die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
10 12. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1. den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von
Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.
Schlagworte
Informationsarbeit, Bildungstätigkeit