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BGBl. Nr. 136/1921

kundgemacht 09.03.1921 RIS↗
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1921× zu Handels- und Verkehrsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Verkehrsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.04.1920 · idF BGBl. Nr. 136/1921 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Von Waren, die durch die Gebiete einer der vertragschließenden Teile aus oder nach Gebieten des anderen Teiles, sei es unmittelbar, sei es nach erfolgter Umladung oder Lagerung, durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.