BGBl. Nr. 136/1921
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Von Waren, die durch die Gebiete einer der vertragschließenden Teile aus oder nach Gebieten des anderen Teiles, sei es unmittelbar, sei es nach erfolgter Umladung oder Lagerung, durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.