BGBl. Nr. 706/1922
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf.
Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.
Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.