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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf.

Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.

Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.