BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
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§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5.
Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Zeichnungen, Werke der Malerei und Bildhauerei, Stiche; Werke der Photographie, Lithographien, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder allgemein wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur oder Kunst, das auf irgendeine Druck- oder Vervielfältigungsart veröffentlicht werden kann.