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BGBl. Nr. 139/1924

kundgemacht 09.05.1924 RIS↗
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1924× zu Beglaubigungsvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigungsvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 14.07.1924 · idF BGBl. Nr. 139/1924 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Unberührt bleiben jedoch
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen der Artikel römisch siebzehn und römisch achtzehn des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;
    2. Ziffer 2
      die für Reisepässe und Reiselegitimationen bestehenden Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.