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BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 12.06.1924 · idF BGBl. Nr. 226/1924 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, gemäß folgenden Grundsätzen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte für diejenigen Arbeiten zu regeln, für die diese Verwendung nicht verboten ist.

  1. Ziffer römisch eins
    a) Bleiweiß, Bleisulfat oder Produkte, die diese Farbstoffe enthalten, dürfen bei Malerarbeiten nur in feuchtem Zustand oder als gebrauchsfertige Farbe verwendet werden;
    1. Litera b
      es sind Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr zu beseitigen, die der Gebrauch von Farben in Pulverform mit sich bringt;
    2. Litera c
      es sind Maßnahmen zu treffen, daß überall, wo dies möglich ist, die Gefahr der Staubentwicklung infolge des Abbimsens und Abkratzens beseitigt wird.
  2. Ziffer römisch zwei
    a) Es ist dafür zu sorgen, daß die Maler während und nach ihrer Arbeit sich reinigen können;
    1. Litera b
      die Maler haben während der ganzen Dauer ihrer Arbeit Arbeitskleider zu tragen;
    2. Litera c
      es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verunreinigung der während der Arbeit abgelegten Kleider durch Stoffe, die für die Malerei verwendet werden, zu verhüten.
  3. Ziffer römisch drei
    a) Alle wirklichen und vermutlichen Fälle von Bleivergiftung sind anzuzeigen und daraufhin durch den von der zuständigen Stelle ernannten Arzt zu untersuchen;
    1. Litera b
      die zuständige Stelle kann, wenn sie es für notwendig erachtet, eine ärztliche Untersuchung der Arbeiter verlangen.
  4. Ziffer römisch vier
    Den Malerarbeitern sind Anweisungen über die besonderen gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen in ihrem Berufe auszuhändigen.