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BGBl. Nr. 51/1925

kundgemacht 13.02.1925 RIS↗
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen.
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1925× zu Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1925 · idF BGBl. Nr. 51/1925 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannungen und Ladungen werden im Gebiete des anderen Teiles die gleiche Behandlung genießen, wie sie den Schiffen der eigenen Flagge oder der meistbegünstigten Nation, ihren Bemannungen und Ladungen zuteil wird.

Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Küstenschiffahrt und auf die nationale Fischerei.