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BGBl. Nr. 189/1925

kundgemacht 30.06.1925 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1925× zu Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 16.06.1925 · idF BGBl. Nr. 189/1925 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Entscheidungen des Schiedsrichters bedürfen keiner Formalität zu ihrer Vollstreckbarkeit außer jener der Zustellung nach den vom Schiedsrichter zu erlassenden Vorschriften, und gegen sie ist vor keiner Instanz und aus keinerlei Grund Beschwerde zulässig.