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BGBl. Nr. 55/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1927× zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die technischen Lösungen, die gemäß den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Vereinbarungen angenommen werden, sollen im Rahmen der Gesetzgebung eines jeden Staates und ohne Rücksicht auf politische Grenzen ausschließlich den Erwägungen Rechnung tragen, die in gleichartigen Fällen der Nutzbarmachung von Wasserkräften, bei denen nur ein einziger Staat beteiligt ist, berechtigterweise geltend gemacht werden können.