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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.
  2. Absatz 2,Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.