Absatz eins,Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.
BGBl. Nr. 155/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
- Absatz 2,Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.