BGBl. Nr. 305/1929
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 3 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.