Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 305/1929

kundgemacht 28.09.1929 RIS↗
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen.
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1929× zu Ausfuhr von Häuten und Fellen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhr von Häuten und Fellen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 305/1929 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 3 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird.

Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.