BGBl. Nr. 306/1929
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.