BGBl. Nr. 201/1931
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Wenn die Parteien vereinbart haben, die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so schließen sie einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. In Ermanglung hinreichender Angaben und Regelungen im Schiedsvertrag sind, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden. Falls der Schiedsvertrag nichts über die von den Schiedsrichtern anzuwendenen Rechtsgrundsätze bestimmt, wendet das Schiedsgericht die Rechtsgrundsätze an, die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes aufgezählt sind.