BGBl. Nr. 347/1931
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.