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BGBl. I Nr. 33/1934

kundgemacht 23.01.1934 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1934× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 03.12.1933 · idF BGBl. I Nr. 33/1934 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und werden die Ratifizierungen baldmöglichst in Buenos Aires oder Wien ausgetauscht werden; dreißig Tage nach dem Austausche der Ratifizierungen wird es in Kraft treten.

Das Übereinkommen gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und wird nach Ablauf dieses Zeitraumes stets auf ein weiteres Jahr als verlängert betrachtet werden, insolange es nicht ein Jahr vorher gekündigt wird.

Urkund dessen zeichnen und siegeln die hiezu designierten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen in Buenos Aires, der Hauptstadt der Argentinischen Republik, am zweiundzwanzigsten Tage des Monates März des Jahres eintausendneunhundertsechsundzwanzig.