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BGBl. Nr. 368/1935

kundgemacht 10.09.1935 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1935× zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Der Austausch von Universitäts- und sonstigen Hochschulprofessoren wird – in beiden Staaten möglichst gleichförmig – derart eingerichtet, daß tunlichst in jedem Studienhalbjahr ein Professor einen Ruf zur Abhaltung einer beschränkten Reihe von Gastvorträgen in deutscher Sprache an einer Hochschule des anderen Staates erhält. Der Ruf kann sich auch auf die Abhaltung von Gastvorträgen an mehreren Hochschulen beziehen.

Die beiden Staaten behalten sich vor, in einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich auf den Austausch von Hochschulprofessoren für ganze Semester überzugehen.

Es wird jedem Staate überlassen sein, mit seinem in Betracht kommenden Professor die Modalitäten zu vereinbaren, unter welchen ihm die Annahme der Berufung zu Gastvorträgen im anderen Staate ermöglicht wird. Dem berufenden Staate steht es frei, dem Gastprofessor ein Honorar zuzusichern.

Beide Staaten werden sich nach Möglichkeit die Bereitstellung von Arbeitsplätzen an wissenschaftlichen Spezialinstituten für Gelehrte und Forscher des anderen Staates angelegen sein lassen.

Sie nehmen auch einen fallweise zu vereinbarenden Austausch von Hochschulassistenten für kurze Zeiträume in Aussicht.